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AutorenbildMatthias W. Kroll

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu EMS - Studios und Personal Training

Sehr geehrte Damen und Herren,


vielen Dank für Ihre Nachricht an die Bayerische Staatsregierung. Sie haben eine Frage zur Sportausübung während des Teillockdowns gestellt (Personal-Training, EMS-Studios, Yoga). Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der großen Zahl der Anfragen, die uns erreichen, nicht jeder/jedem individuell antworten können. Die wichtigsten Informationen zu dem Thema haben wir jedoch im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Yoga-Studios und EMS-Studios sind keine Fitnessstudios nach § 10 Abs. 4 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV). Diese sind als Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr nach § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV anzusehen. Sowohl in Yoga- als auch in EMS-Studios wird in der Regel Individualsport ausgeübt. Ergänzend zu § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV, d.h. die Ausübung ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Trainerin/der Trainer darf hinzukommen. Zum Sport zählen auch Tanz- und Ballettschulen, nicht als außerschulische Bildungsmaßnahme nach § 20 Abs. 1 der 8. BayIfSMV).

Soweit es sich nicht um die Ausübung von Sport (z. B. meditatives Yoga) handelt, sind Gruppenkurse im außerschulischen Bildungsbereich gem. § 20 Abs. 1 der 8. BayIfSMV grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie von beruflich oder gewerblich tätigen Dienstleistern angeboten werden. Ein Kurs fällt dann in diesen Anwendungsbereich, wenn er der Vermittlung von Wissen und/oder Fähigkeiten dient und ein „Ausbilder“ den Teilnehmern gewissermaßen etwas beibringt (z.B. auch Schwangeren- und Rückbildungsyoga). Kurse sind dann zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

Personal Training unterfällt nicht dem Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 2 8. BayIfSMV („Freizeitaktivitäten“), weil der Sportcharakter im Vordergrund steht, so dass sich die Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV nach den dortigen Vorgaben bemisst (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands). Die Trainerin/der Trainer darf hinzukommen.

Der Betrieb von Fitnessstudios ist nach § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV untersagt. Personal Training und EMS-Training ist unter den o.g. Voraussetzungen auch im Fitnessstudio zulässig.

Wir können sehr gut nachvollziehen, wie schwierig weitere Teilschließungen für die betroffenen Betriebe sind. Bitte tragen Sie dennoch den bayerischen Kurs der Vorsicht und Umsicht weiterhin mit, der uns bislang vergleichsweise gut durch die Pandemie geführt hat. Wie schnell die Pandemie sich entwickeln und auch ein gut organisiertes Land an den Rand seiner Leistungsfähigkeit bringen kann, zeigen die aktuellen Zahlen aus anderen Staaten. Wir mussten frühzeitig und entschlossen handeln, um ältere und gesundheitlich vorbelastete Menschen zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht zu gefährden. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld.

Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.

Ihre

Servicestelle im

Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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