Jetzt geht es doch mit einer Frage, die die Trainerszene seit Jahren beschäftigt, vor das Bundessozialgericht: Ist Personal Training rentenversicherungspflichtig oder nicht?
Ein echter rechtlicher Dauerbrenner für PTs schien sich zum Guten für die Trainerbranche zu wenden, denn nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2015 konnten sich Personal Trainer darauf berufen, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden, wenn sie in der 1 :1 - Betreuung für den Klienten beratend tätig sind. Diese Auffassung wurde zunächst von einigen Rentenversicherungsträgern in den Bundesländern akzeptiert, bis seitens der DRV Bund offenbar die Direktive ausgegeben worden war, PTs grundsätzlich nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Aus diesem Grunden mussten PTs zur Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht ziehen, was bisher auch regelmäßig erfolgreich war: So haben die Sozialgerichte in Osnabrück, Lüneburg, München und Hamburg in verschiedenen Verfahren in erster Instanz festgestellt, dass PTs unter bestimmten Voraussetzungen beratend tätig und von der Rentenversicherungspflicht zu befreien sind.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg hatte die DRV Berufung eingelegt, sodass erstmalig in zweiter Instanz diese für die PT - Szene wichtige Rechtsfrage der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor einem Landessozialgericht verhandelt werden musste. Leider entschied das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen nach einer kurzen mündlichen Verhandlung, in welcher die ablehende Tendenz des Gerichts bereits von Beginn an deutlich wurde, gegen den klagenden PT und zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Entscheidung selbst ist nicht nachzuvollziehen, da das Gericht der Auffassung war, der Personal Trainer habe seine beratende Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt, obwohl der PT sogar beispielhaft für einen Klienten eine umfassende Tätigkeitsdokumentation vorgelegt hatte. Die Entscheidung des Gerichts in Celle war geprägt von einem grundlegenden Fehlverständnis des Berufsbildes des Personal Trainers: So ließ sich der Senatsvorsitzende bei der Verkündung des Urteils zu dem Satz hinreißen: "Am Ende sind und bleiben Sie Sportlehrer."
Nun wird sich das Bundessozialgericht zum ersten Mal mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein PT rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. Die Chancen auf eine klärende Entscheidung sind dabei allerdings nicht besonders hoch, denn das Landessozialgericht hat in dem ablehenden Urteil die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich nicht zugelassen. Damit bleibt nur die Möglichkeit für den klagenden PT, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einzulegen, deren Erfolgsquote bei etwa 5 % liegen dürfte.
Im Ergebnis hat die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen die Rechtslage für PTs in Bezug auf die Frage, ob sie Rentenversicherungspflichtig sind oder nicht, leider nicht geklärt, sondern vielmehr unübersichtlicher und schwieriger gemacht. Je nach Gerichtszuständigkeit wird man als PT nun überlegen müssen, wie man im Falle eines Bescheids der DRV, in welchem die gesetzliche Rentenversicherungspflicht festgestellt wird, rechtlich agiert.
Hier ist zunehmend fachkompetenter Rechtsrat erforderlich. Gern steht die Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte als langjähriger Partner des Bundesverbandes Personal Training e.V. für Fragen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung.
Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber in Bezug auf das Berufsbild der Personal Trainer und damit auch im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung oder Befreiung in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherungspflicht Klarheit schafft. Von den Gerichten kann man dies leider nicht erhoffen.
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